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VG Berlin, 20.01.2011 - 16 K 268.09 |
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
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- Entscheidungsdatenbank Berlin
§ 49 Abs 3 S 1 Nr 1 VwVfG, § 49 Abs 3 S 1 Nr 2 VwVfG, § 49a Abs 1 VwVfG
Frage der berechtigten Rückforderung von Zuwendungen - grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
Rückforderung von Erschließungsbeitragsvorschüssen nach Wegfall der Beitragspflicht; Widerruf des Bewilligungsbescheides
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 19.11.2009 - 3 C 7.09
Subvention; Zuwendung; Bewilligung; Bewilligungsbescheid; Nebenbestimmung; …
Auszug aus VG Berlin, 20.01.2011 - 16 K 268.09
Wenn - wie hier - bei Erlass der Förderbescheide noch keine Gewissheit darüber besteht, ob überhaupt und gegebenenfalls in welcher Höhe bestimmte, bei der Bemessung der Fördermittel bereits berücksichtigte Kosten zukünftig endgültig entstehen werden, ist der Beklagte daher vielmehr auf die Möglichkeit zu verweisen, die anteiligen Fördermittel zunächst nur vorläufig zu bewilligen und erst nach Beseitigung der Ungewissheit frei von den Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG endgültig festzusetzen (vgl. dazu zuletzt: BVerwG, Urt. v. 19.11.2009, BVerwGE 135, 238, 240 ff. m.w.Nachw.). - OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.1980 - 2 A 21/79
Subventionsrecht - Rückzahlung von Investitionszuschüssen
Auszug aus VG Berlin, 20.01.2011 - 16 K 268.09
Auf den Zweck, dem die zu Grunde liegende gesetzliche Regelung dient, sowie sonstige Erwartungen oder Vorstellungen, welche die Behörde mit der Leistung verbindet, kommt es hingegen nicht an (…vgl. Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl., § 49 Rd. 68; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 49 Rd. 99 m.w.Nachw.. Zur Maßgeblichkeit des sog. Primärzwecks vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 16.04.1980, NJW 1981, 882, 883 f.). - OVG Berlin-Brandenburg, 31.12.2007 - 5 N 15.05
Maßstab für die Beurteilung eines behördlichen Aktes als Verwaltungsakt; …
Auszug aus VG Berlin, 20.01.2011 - 16 K 268.09
Eine vergleichbare Konstellation ist jedoch vorliegend nicht gegeben, denn es geht hier nicht etwa darum, dass die Klägerin gegen Belegungs- oder Mietbindungen (vgl. §§ 25 ff. WoFG, §§ 4 ff WoBindG) oder sonstige aus der nach wie vor bestehenden Eigenschaft "öffentlich gefördert" der Wohnanlage (vgl. §§ 13 ff. WoBindG) resultierende Zweckbestimmungen (vgl. hierzu OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 31.12.2007, OVG 5 N 15.05, zitiert nach Juris) verstoßen hätte.